Dauerwohnrecht

 

Ein Grundstückseigentum kann in der Weise belastet werden, dass der Berechtigte unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes bewohnen darf. Dies wird Dauerwohnrecht genannt. Bei gewerblichen Räumen wird dies Dauernutzungsrecht genannt. Das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht ist im Grundbuch einzutragen.