Erschließungskosten

 

Erschließungskosten sind die Kosten, die für die Herstellung von Entschließungsanlagen anfallen. Erschließungsanlagen sind die zum Ausbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Fußwege, Wohnwege, zur Erschließung von Baugebieten notwendige Strassen, Parkflächen und Grünanlagen. Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden erheben für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Der Erschließungsbeitrag kann die Kosten des Erwerbs und der Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen sowie ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie die Übernahme von Anlagen umfassen. Der Erschließungsbeitrag wird von dem Eigentümer des Grundstücks geschuldet. Dabei ist darauf abzustellen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Bei einem Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Wird ein Grundstück verkauft, so haftet der Verkäufer nicht für die Freiheit des Grundstücks von Erschließungsbeiträgen. Sofern die Parteien eines Kaufvertrages keine vertragliche Regelung über die Tragung der Erschließungskosten treffen, so fallen diese dem Käufer zur Last, wenn der Grundstückskäufer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. In Kaufverträgen wird zumeist vereinbart, dass dem Verkäufer die Erschließungskosten zu Last fallen.