Gemeinschaftseigentum

 

Als Gemeinschaftseigentum werden Teile eines Gebäudes bezeichnet, die für dessen Bestand und dessen Sicherheit erforderlich sind (z.B. das Dach) sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (z.B. das Treppenhaus). Gemeinschaftseigentum kann nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Gebrauch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Die Wohnungseigentümer können über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums Gebrauchsregelungen treffen. Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des Gemeinschaftseigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen.