Grundbuch

 

Im Grundbuch werden die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück erfasst. Das Grundbuch besteht aus drei Abteilungen: In Abteilung I ist der Eigentümer des Grundstücks aufgeführt. In Abteilung II sind Belastungen erfasst, wie bspw. ein Niessbrauch oder eine Dienstbarkeit. In Abteilung III werden die Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld) aufgeführt. Voraussetzung für eine Eintragung im Grundbuch ist ein Eintragungsantrag und eine Eintragungsbewilligung. Der Eintragungsantrag wird von demjenigen gestellt, der die Eintragung im Grundbuch begehrt. Derjenige, dessen Recht von dieser Eintragung betroffen ist, muss die Eintragung sodann bewilligen. Ist ein Eintragungsantrag notariell beurkundet (bspw. bei einem Grundstückskauf), so wird der Notar bevollmächtigt, den Eintragungsantrag zu stellen (bei einem Grundstückskauf bspw. den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung). Das Grundbuchamt bearbeitet die eingehenden Anträge in der Reihenfolge des Eingangs.