Grunddienstbarkeit

 

Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, mit dem ein Grundstück (das sogenannte dienende Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (das sogenannte herrschende Grundstück) belastet wird. Der Berechtigte darf dann das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen, z.B. ein Wegerecht oder das Recht zur Verlegung von Leitungen. Das Recht kann auch als Unterlassen ausgestaltet sein, d.h. der Berechtigte hat dann das Recht, von dem dienenden Grundstück ein Unterlassen zu fordern, bspw. eine bestimmte Nutzung zu unterlassen. Eine Grunddienstbarkeit wird in das Grundbuch in Abteilung II eingetragen.