Grunderwerbssteuer

 

Beim Erwerb einer Immobilie fällt die sogenannte Grunderwerbssteuer an. Dies gilt für den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks ebenso wie für den Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung. Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (z.B. dem Kaufvertrag) und nicht erst dann, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Die Grunderwerbsteuer beträgt derzeit 3,5 %. Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht (z.B. ein Grundstückskaufvertrag rück abgewickelt), so wird die Grunderwerbssteuer unter gewissen Voraussetzungen nicht festgesetzt bzw. aufgehoben. Der Erwerber eines Grundstücks wird erst dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, wenn das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung weist aus, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegen stehen. Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder Steuerfreiheit vorliegt.