Grundschuld

 

Mit der Grundschuld kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass das Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Die Grundschuld wird für den Grundschuldgläubiger bestellt, der einen Zahlungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat. Bspw. wird bei einem Grundstückskauf häufig zugunsten der finanzierenden Bank eine Grundschuld zur Absicherung der Darlehensforderung bestellt. Die Befriedigung aus der Grundschuld erfolgt, in dem das Grundstück zwangsversteigert wird und der Grundschuldgläubiger den Versteigerungserlös in Höhe seines Zahlungsanspruchs erhält. Die Grundschuld entsteht durch Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger und Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs. Eine Grundschuld kann zu Lasten eines Grundstücks oder zu Lasten eines Wohnungs- oder Teileigentums eingetragen werden. Die Grundschuld muss auf einen bestimmten Geldbetrag (ggf. nebst Zinsen und Nebenleistungen) in inländischer Währung lauten. Im Unterschied zur Grundschuld ist die Hypothek zwingend an die zugrunde liegende Forderung des Gläubigers geknüpft (z.B. den Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag). Bei der Grundschuld gibt es diese zwingende Verknüpfung nicht. Hat der Grundstückseigentümer die Forderung des Grundschuldgläubigers vollständig beglichen, dann spricht man davon, dass die Grundschuld „nicht mehr valutiert“; die Grundschuld ist dann zu einer sogenannten Eigentümergrundschuld geworden.