Kostenordnung

 

In der Kostenordnung sind die Kosten des Notars sowie des Grundbuchamtes geregelt. Für die Kosten des Notars haftet jeder, dessen Erklärung bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts beurkundet wurde. Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages haften für die Notarkosten mithin der Käufer sowie der Verkäufer. Allerdings wird zwischen den Kaufvertragsparteien zumeist vereinbart, dass der Käufer die Kosten des Notars zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung hat jedoch nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer – im Außenverhältnis gegenüber dem Notar haften trotzdem Käufer und Verkäufer.