Sondereigentum

 

Sondereigentum kann nur an einer Wohnung oder an sonstigen Räumen, die in sich abgeschlossen sind, bestehen. Hierfür ist eine sogenannte Abgeschlossenheits-bescheinigung erforderlich. Sondereigentum kann entweder durch Vertrag der Miteigentümer begründet werden oder durch Aufteilung eines Hauses in mehrere Wohnungen bzw. abgeschlossene Räume. Gebäudeteile, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Zur Einräumung und zur Aufhebung von Sondereigentum ist die Einigung aller Beteiligten durch notarielle Beurkundung sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.