Verjährung

 

Das Gesetz sieht unterschiedliche Verjährungsfristen vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk verjähren in fünf Jahren. Neben diesen Verjährungsfristen gibt es für bestimmte Fallgestaltungen noch weitere Verjährungsfristen. Wird ein Anspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht, so kann der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erheben. Der Anspruch kann dann nicht mehr durchgesetzt werden.