Ein Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit im Verkaufsfall einer Sache oder eines Grundstücks an einen Dritten den Verkauf an sich zu bewirken. Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, so kommt der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten zustande und zwar zu den gleichen Konditionen wie im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Dritten. Zu unterscheiden ist zwischen dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB), dem dinglichen Vorkaufsrecht (§§ 1049 ff. BGB) sowie dem gesetzlichen Vorkaufsrecht (Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB, Vorkaufsrecht des Miterben gemäß § 2034 BGB, Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 BauGB).