Vormerkung

 

Zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, ist dann unwirksam, wenn die Verfügung das betreffende Recht an dem Grundstück beeinträchtigen würde. Dieser Schutz beginnt nicht erst mit Eintragung in das Grundbuch, sondern bereits mit der Antragstellung auf Eintragung beim Grundbuchamt. Ein Beispiel einer Vormerkung ist die Auflassungsvormerkung. Die Auflassungsvormerkung wird zum Schutz des Immobilienkäufers nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages im Grundbuch eingetragen. Da die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch häufig mehrere Wochen dauert, ist der Käufer durch die Auflassungsvormerkung vor einem Weiterverkauf des Grundstücks geschützt.