Werkvertrag

 

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Im Unterschied zum Dienstvertrag schuldet der Werkunternehmer nicht die Leistung von Diensten, sondern den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Bspw. ist ein Bauvertrag oder ein Handwerkervertrag ein Werkvertrag. Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass neben den gesetzlichen Regelungen zudem die Regelungen der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) gelten sollen. Dies wird in Bauverträgen häufig so gehandhabt.