Ein Grundstück besteht aus Miteigentumsanteilen. Das Miteigentum an einem
Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden,
dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung
oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird, § 3 Absatz 1
Wohnungseigentumsgesetz. Sondereigentum soll aber nur dann eingeräumt werden,
wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind, § 3 Absatz
2 Wohnungseigentumsgesetz. Hierzu muss eine sogenannte
Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Baurechtsbehörde eingeholt werden. Die
Baubehörde erteilt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur dann, wenn die
Wohnung bzw. die Räume gewisse bauliche Voraussetzungen erfüllen.