Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Ein Grundstück besteht aus Miteigentumsanteilen. Das Miteigentum an einem

Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden,

dass jedem der Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung

oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem

Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird, § 3 Absatz 1

Wohnungseigentumsgesetz. Sondereigentum soll aber nur dann eingeräumt werden,

wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind, § 3 Absatz

2 Wohnungseigentumsgesetz. Hierzu muss eine sogenannte

Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Baurechtsbehörde eingeholt werden. Die

Baubehörde erteilt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur dann, wenn die

Wohnung bzw. die Räume gewisse bauliche Voraussetzungen erfüllen.