Abnahme

 

Bei einem Werkvertrag ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Besteller ist zudem verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach seiner Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist, § 640 Bürgerliches Gesetzbuch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter der Abnahme die körperliche Hinnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes, insbesondere die Übertragung des Besitzes, verbunden mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung, zu verstehen. Durch die Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen.