Zwangsvollstreckungsunterwerfung

 

Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner kann nur dann betrieben werden, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel hat. Als Titel kommt z.B. ein gerichtliches Urteil in Betracht. Vor jedem Urteil muss ein Prozess durchgeführt werden, der erstens Kosten verursacht und zweitens einige Zeit andauert. Um diese beiden Nachteile zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass sich der Schuldner bereits in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterwirft. Bspw. in notariellen Immobilienkaufverträgen wird häufig vereinbart, dass der Käufer sich mit seinem Vermögen der Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde unterwirft; dann kann der Verkäufer bei offenen Zahlungsansprüchen gegen den Käufer ohne Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens sogleich die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde betreiben.