Auflassungsvormerkung

 

Bei Immobilien wird im Grundbuch eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen. Mit diesem Eintrag ist im Grundbuch dokumentiert, dass der Immobilienerwerber einen Anspruch auf Eigentumserwerb hat. Der Eintrag der Auflassungsvormerkung erfolgt zum Schutz des Immobilienerwerbers, damit der Veräusserer die Wohnung nicht an einen anderen Erwerber veräussern kann. Erst wenn der Immobilienkäufer den Kaufpreis gezahlt hat, wird er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und die Auflassungsvormerkung verliert ihre Wirkung.