Außenbereich

 

Außenbereich nennt man den Bereich eines Gemeindegebiets, der weder zum Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört, noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Im Außenbereich ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben gemäß § 35 Baugesetzbuch privilegiert ist. Privilegiert ist ein Vorhaben in der Regel nur dann, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.